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Strafbarkeit des Spanners / Voyeurs

Spannen ist nach dem StGB nicht strafbar!


Zumindest dann nicht, wenn keine Bild- oder Tonaufnahmen gefertigt werden!


Einige Straftatbestände die zunächst passend erscheinen könnten werden im Ergebnis nicht verwirklicht.


1. § 185 StGB

In Betracht kommt eine Strafbarkeit gem. § 185 StGB, also wegen Beleidigung.


Natürlich werden sich die Opfer eines Spanners in der Regel angeekelt, beschämt oder in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt fühlen.


Das Spannen mit bloßem Auge ist dennoch nicht strafbar.


Da die Beleidigung ein Angriff auf die Ehre eines anderen durch die Kundgabe eigener Missachtung oder Nichtachtung ist, muss der Spanner also auch etwas kundgeben.

Die Kundgabe muss sich an einen anderen, nicht notwendigerweise an das Opfer selbst richten.


Ein Spanner äußert aber weder verbal noch konkludent etwas, er beobachtet lediglich!


Eine Kundgabe liegt somit weder an die beobachtete Person, noch an einen Dritten vor.


Ein Spanner macht sich also nicht wegen Beleidigung strafbar.


2. § 183a StGB

Weiterhin könnte man an die Strafbarkeit eines Spanners wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses gem. § 183a StGB denken, denn das Spannen wird wohl allgemein als ein Ärgernis anzusehen sein.


Jedoch fordert diese Norm die öffentliche Vornahme einer sexuellen Handlung.


Da ein Spanner aber lediglich beobachtet, und zumindest öffentlich keine sexuellen Handlungen vornimmt, macht sich ein Spanner nicht strafbar.


3. § 123 StGB

Nun hat sich der „klassische Spanner“, der sein Opfer nur mit bloßem Auge betrachtet, nach den bisher geprüften Normen immer noch nicht strafbar gemacht.


Um einen solchen Spanner nun trotzdem strafrechtlich belangen zu können kommt eine Bestrafung wegen Hausfriedensbruch gem. § 123 StGB in Betracht.


Als Tatobjekt kommen Wohnungen, Geschäftsräume, befriedetes Besitztum oder abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder öffentlichen Verkehr bestimmt sind, in Betracht.


Tathandlung ist das Eindringen oder sich nicht entfernen.

Ein Eindringen setzt das körperliche Betreten gegen oder ohne den Willen des Berechtigten voraus.


Bei öffentlichen Räumen scheidet ein Eindringen somit regelmäßig aus, da dort jedenfalls ein Einverständnis des Berechtigten vorliegen wird.

Gleiches gilt für Geschäftsräume wie beispielsweise Kaufhäuser.

Dort will der Geschäftsinhaber ja gerade, dass potentielle Kunden seine Räumlichkeiten betreten.


Dieses Einverständnis entfällt nicht dadurch, dass die Geschäftsräume nur zu dem Zweck des Spannens betreten werden, solange diese Absicht des Täters nicht nach außen zu erkennen ist.


Einem Spanner kann man äußerlich seine Absicht aber nicht ansehen, weshalb ein Eindringen bei öffentlichen Räumen sowie Geschäftsräumen folglich ausscheidet.


Der Spanner macht sich demnach auch nicht wegen Hausfriedensbruch strafbar.


Ergebnis:

Ein Spanner macht sich nach dem StGB nicht strafbar.

Ob das Spannen im konkreten Fall jedoch eine Ordnungswidrigkeit darstellen könnte ist eine andere Frage…


Sie sehen aber: es gibt viele Ansatzpunkte einer erfolgversprechenden Strafverteidigung!


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dipl. Jur. Univ. Simeon Feuerstein, wenn Sie strafrechtliche Hilfe benötigen!

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